KFZ Gutachter Berlin – Unfallgutachten/Schadengutachten

Haftpflichtschaden

Wenn Sie unverschuldet in einem Unfall verwickelt sind, dann liegt in der Regel ein Haftpflichtschaden vor. Dann ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden hat der Geschädigte in Deutschland eine Reihe von Rechten (§ 249 BGB), die sicherstellen sollen, dass er den ihm entstandenen Schaden vollständig ersetzt bekommt. Diese Rechte umfassen:

1. Schadenersatz in voller Höhe

Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass der Schaden, der durch den Unfall entstanden ist, vollständig ersetzt wird. Dies schließt sowohl den Sachschaden am Fahrzeug als auch eventuelle Personenschäden ein.

2. Freie Werkstattwahl

Der Geschädigte hat das Recht, eine Werkstatt seiner Wahl zur Reparatur des Fahrzeugs zu beauftragen. Er ist nicht verpflichtet, eine von der Versicherung des Unfallverursachers vorgeschlagene Werkstatt zu nutzen.

3. Kostenübernahme für Gutachter

Der Geschädigte kann einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen, ein Gutachten über den Schaden zu erstellen. Die Kosten für dieses Gutachten trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

4. Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten

Während der Reparaturzeit oder bis zur Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Alternativ kann er sich einen Mietwagen nehmen, dessen Kosten ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen werden.

5. Wertminderung (Merkantiler Minderwert)

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ausgleich einer möglichen merkantilen Wertminderung seines Fahrzeugs. Diese Wertminderung entsteht, weil ein Fahrzeug nach einem Unfall, selbst wenn es fachgerecht repariert wurde, auf dem Gebrauchtwagenmarkt oft weniger wert ist als ein unfallfreies Fahrzeug.

6. Schmerzensgeld

Wenn der Geschädigte bei dem Unfall verletzt wurde, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzungen und den dadurch verursachten Beeinträchtigungen.

7. Haushaltsführungsschaden

Wenn der Geschädigte durch den Unfall im Haushalt eingeschränkt ist und Unterstützung benötigt, kann er die Kosten für eine Haushaltshilfe als Schadensposition geltend machen.

8. Anwaltliche Vertretung

Der Geschädigte hat das Recht, einen Anwalt einzuschalten, um seine Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers durchzusetzen. Die Kosten für den Anwalt trägt ebenfalls die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

9. Abschleppkosten und Standkosten/Bergungskosten

Die Kosten für das Abschleppen des beschädigten Fahrzeugs sowie eventuelle Standkosten auf dem Gelände der Werkstatt oder des Abschleppdienstes sind ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu übernehmen.

10. Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann sich den Schaden auch fiktiv, also auf Basis eines Gutachtens, auszahlen lassen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. In diesem Fall erhält er die Nettoreparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer).

11. Restwert des Fahrzeugs

Bei einem Totalschaden hat der Geschädigte Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Den Restwert bestimmt ein Gutachter, und er entspricht dem Betrag, den ein Restwertaufkäufer für das beschädigte Fahrzeug bietet.

12. Haushaltsführungsschaden

Wenn der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen, kann er den dadurch entstehenden Schaden geltend machen, etwa für die Kosten einer Haushaltshilfe.

Vorgehensweise:

Diese Rechte und Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall umfassend entschädigt wird und keinen finanziellen Nachteil erleidet.

Alle diese Kosten müssen durch einen KFZ-Sachverständigen ermittelt werden und durch ein ausführliches Gutachten belegt werden. Dieses Gutachten stellt damit die Grundlage Ihres Anspruches gegenüber der Versicherung dar. Die Geltendmachung dieses Anspruches auf Basis des erstellten Gutachtens kann sowohl durch Sie selbst, durch den Sachverständigen oder auch durch einen zu Rate gezogenenen Anwalt erfolgen.

Zu berücksichtigen ist hier (im Fall eines Haftpflichtschadens) : 

Als Geschädigter haben Sie das Recht, den Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens selbst frei zu bestimmen. Dieses Recht der freien Gutachterwahl hat den Sinn, dass das Gutachten unabhängig und damit neutral sein muss. Diese Neutralität ist nicht unbedingt gewährleistet, wenn ein Gutachter der Versicherung in Anspruch genommen wird, die zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Teilschuld

Wenn sie an dem Unfall ein Mitverschulden haben, dann wird Ihr Schadenersatzanspruch zu dem Teil nicht beglichen, der dem Grad Ihrer Mitverschuldung entspricht.

Beispiel : Der Grad Ihrer Mitverschuldung beträgt 50% und die des Gegners damit ebenfalls 50%

           Ihr Schaden beträgt 5000 € (inkl. aller Nebenkosten und Forderungen)
           Dann haben Sie gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

           einen Anspruch auf 50% von 5000, also lediglich 2500 €.

           Ihre Haftpflichtversicherung muss in diesem Fall den Schadensersatzanspruch

           des Unfallgegners erstatten.
           Der Schaden des Unfallgegners beträgt 1000 € (inkl. aller Nebenkosten

           und Forderungen).  Dann hat er gegenüber Ihrer  Haftpflichtversicherung 

           einen Anspruch auf 50% von 1000, also lediglich 500 €.

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